Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 8a Insolvenzsicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-1 (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-4 (4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-5 (5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 8a AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- BAG, 23.02.2016 – 9 AZR 293/15Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - OrganhaftungZitiert von 16
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2015 – 3 Sa 107/14Zitiert von 8
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2015 – 3 Sa 270/14Altersteilzeit - Wertguthaben - Insolvenzsicherung - Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2015 – 3 Sa 275/14
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2015 – 3 Sa 271/14
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 – 10 S 709/19Zitiert von 4
- BSG, 12.12.2017 – B 11 AL 28/16 RInsolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase - Berücksichtigung des abgesenkten Altersteilzeitentgelts anstatt des bisherigen Vollzeitarbeitsentgelts - Lebensunterhaltsprinzip - EuroparechtskonformitätZitiert von 10
- BAG, 23.02.2016 – 9 AZR 348/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.